Die Unterlassung der in § 10 Abs 2 AlVG angeordneten Anhörung des Verwaltungsausschusses könnte nicht schlechthin zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen, sondern nur dann, wenn überhaupt Anhaltspunkte für Gründe vorlägen, die " berücksichtigungswürdig " im Sinne des § 10 Abs 2 AlVG sein könnten.Die Unterlassung der in Paragraph 10, Absatz 2, AlVG angeordneten Anhörung des Verwaltungsausschusses könnte nicht schlechthin zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen, sondern nur dann, wenn überhaupt Anhaltspunkte für Gründe vorlägen, die " berücksichtigungswürdig " im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AlVG sein könnten.