Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1995

Geschäftszahl

95/08/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/08/0084 6

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der in Paragraph 10, Absatz 2, AlVG angeordneten Anhörung des Verwaltungsausschusses könnte nicht schlechthin zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen, sondern nur dann, wenn überhaupt Anhaltspunkte für Gründe vorlägen, die " berücksichtigungswürdig " im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AlVG sein könnten.