Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
95/07/0036
Entscheidungsdatum
11.03.1997
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/01/25 95/07/0232 2
Stammrechtssatz
Wird ein bewilligtes Wasserbenutzungsrecht mit einem bestimmten Zeitpunkt befristet, soferne nicht eine "Anschlußmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisation" bereits früher besteht, so legt letztere Nebenbestimmung dem Bescheidadressaten keine Verpflichtung auf, in einer bestimmten Weise initiativ tätig zu werden. Die "Anschlußmöglichkeit" kann nämlich nicht nur in tatsächlichen, sondern muß ebenso im rechtlichen Sinn verstanden werden; soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer solchen Vorschreibung fehlen, muß also eine solche Nebenbestimmung unanwendbar bleiben (Hinweis E 21.1.1992, 88/07/0120).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070036.X02
Im RIS seit
06.12.2001
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Dokumentnummer
JWR_1995070036_19970311X02