Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Geschäftszahl

95/07/0232

Rechtssatz

Wird ein bewilligtes Wasserbenutzungsrecht mit einem bestimmten Zeitpunkt befristet, soferne nicht eine "Anschlußmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisation" bereits früher besteht, so legt letztere Nebenbestimmung dem Bescheidadressaten keine Verpflichtung auf, in einer bestimmten Weise initiativ tätig zu werden. Die "Anschlußmöglichkeit" kann nämlich nicht nur in tatsächlichen, sondern muß ebenso im rechtlichen Sinn verstanden werden; soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer solchen Vorschreibung fehlen, muß also eine solche Nebenbestimmung unanwendbar bleiben (Hinweis E 21.1.1992, 88/07/0120).