Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/07/0216

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

95/07/0216

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wurde dem ASt auf Feststellung seiner Parteistellung über seinen Antrag der Bescheid erster Instanz ordnungsgemäß zugestellt, fehlt ihm das rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung. Die Behörde erster Instanz hätte daher den Antrag auf bescheidmäßige Mitteilung darüber, ob dem ASt Parteistellung zukommt oder nicht, mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses zurückzuweisen gehabt. Eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz über diesen Antrag liegt jedoch nicht vor, weshalb die Behörde zweiter Instanz darüber nicht entscheiden durfte. Der Bescheid der bel Beh war daher gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Übergangene Partei Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070216.X09

Im RIS seit

26.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012

Dokumentnummer

JWR_1995070216_19960425X09