Verwaltungsgerichtshof
25.04.1996
95/07/0216
Wurde dem ASt auf Feststellung seiner Parteistellung über seinen Antrag der Bescheid erster Instanz ordnungsgemäß zugestellt, fehlt ihm das rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung. Die Behörde erster Instanz hätte daher den Antrag auf bescheidmäßige Mitteilung darüber, ob dem ASt Parteistellung zukommt oder nicht, mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses zurückzuweisen gehabt. Eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz über diesen Antrag liegt jedoch nicht vor, weshalb die Behörde zweiter Instanz darüber nicht entscheiden durfte. Der Bescheid der bel Beh war daher gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.