Als "bekannt" iSd § 40 Abs 1 und des § 41 Abs 1 AVG sind jene Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens anzusehen, die der Behörde tatsächlich bekannt sind, und jene, die ihr bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bekannt sein müssen (Hinweis E 19.5.1976, 2283/75). Der Landeshauptmann muß in dem vor ihm anhängigen wasserrechtlichen Verfahren Parteien nicht kennen, die als solche für die Bezirkshauptmannschaft in einem anderen wasserrechtlichen Verfahren erkennbar waren.Als "bekannt" iSd Paragraph 40, Absatz eins und des Paragraph 41, Absatz eins, AVG sind jene Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens anzusehen, die der Behörde tatsächlich bekannt sind, und jene, die ihr bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bekannt sein müssen (Hinweis E 19.5.1976, 2283/75). Der Landeshauptmann muß in dem vor ihm anhängigen wasserrechtlichen Verfahren Parteien nicht kennen, die als solche für die Bezirkshauptmannschaft in einem anderen wasserrechtlichen Verfahren erkennbar waren.