Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/07/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/07/0041

Entscheidungsdatum

21.11.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Von einem Erfordernis absoluter Gewißheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewißheit keiner Prognose innewohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung - die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert - darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte daher dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (ausführliche Auseinandersetzung mit dem von einer mP behaupteten unterschiedlichen Kalkül der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vorzufindenden Umschreibungen der Anforderungen an die Erweislichkeit eines Eingriffes in fremde Rechte; Hinweis E 24.2.1966, 1229/65, VwSlg 7821 A/1966; E 26.1.1993, 92/07/0068; E 15.11.1994, 94/07/0112, 0113; E 21.12.1995, 95/07/0035).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994070041.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1994070041_19961121X01

Rechtssatz für 96/07/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/07/0226

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/21 94/07/0041 1

Stammrechtssatz

Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Von einem Erfordernis absoluter Gewißheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewißheit keiner Prognose innewohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung - die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert - darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte daher dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (ausführliche Auseinandersetzung mit dem von einer mP behaupteten unterschiedlichen Kalkül der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vorzufindenden Umschreibungen der Anforderungen an die Erweislichkeit eines Eingriffes in fremde Rechte; Hinweis E 24.2.1966, 1229/65, VwSlg 7821 A/1966; E 26.1.1993, 92/07/0068; E 15.11.1994, 94/07/0112, 0113; E 21.12.1995, 95/07/0035).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070226.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1996070226_19961212X01

Rechtssatz für 95/07/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/07/0174

Entscheidungsdatum

08.04.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/07/0178 95/07/0184 95/07/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/21 94/07/0041 1

Stammrechtssatz

Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Von einem Erfordernis absoluter Gewißheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewißheit keiner Prognose innewohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung - die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert - darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte daher dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (ausführliche Auseinandersetzung mit dem von einer mP behaupteten unterschiedlichen Kalkül der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vorzufindenden Umschreibungen der Anforderungen an die Erweislichkeit eines Eingriffes in fremde Rechte; Hinweis E 24.2.1966, 1229/65, VwSlg 7821 A/1966; E 26.1.1993, 92/07/0068; E 15.11.1994, 94/07/0112, 0113; E 21.12.1995, 95/07/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Dokumentnummer

JWR_1995070174_19970408X03

Rechtssatz für 98/07/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/07/0145

Entscheidungsdatum

21.01.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/21 94/07/0041 1 VwSlg 14564 A/1996

Stammrechtssatz

Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Von einem Erfordernis absoluter Gewißheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewißheit keiner Prognose innewohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung - die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert - darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte daher dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (ausführliche Auseinandersetzung mit dem von einer mP behaupteten unterschiedlichen Kalkül der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vorzufindenden Umschreibungen der Anforderungen an die Erweislichkeit eines Eingriffes in fremde Rechte; Hinweis E 24.2.1966, 1229/65, VwSlg 7821 A/1966; E 26.1.1993, 92/07/0068; E 15.11.1994, 94/07/0112, 0113; E 21.12.1995, 95/07/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070145.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1998070145_19990121X01

Rechtssatz für 95/07/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/07/0196

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/21 94/07/0041 1 (hier: Antrag gemäß § 31b WRG).

Stammrechtssatz

Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Von einem Erfordernis absoluter Gewißheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewißheit keiner Prognose innewohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung - die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert - darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte daher dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (ausführliche Auseinandersetzung mit dem von einer mP behaupteten unterschiedlichen Kalkül der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vorzufindenden Umschreibungen der Anforderungen an die Erweislichkeit eines Eingriffes in fremde Rechte; Hinweis E 24.2.1966, 1229/65, VwSlg 7821 A/1966; E 26.1.1993, 92/07/0068; E 15.11.1994, 94/07/0112, 0113; E 21.12.1995, 95/07/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995070196.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Dokumentnummer

JWR_1995070196_19990610X05