Wird ein an die Behörde gerichteter Antrag nach § 29 Abs 1 AWG 1990 vom Antragsteller zurückgezogen, ist die Grundlage für eine Sachentscheidung durch die Behörde weggefallen. Nachbarn können daher in ihren durch § 29 Abs 4 und § 29 Abs 5 Z 6 AWG 1990 eingeräumten Rechten nicht mehr verletzt werden. Weitergehende Rechte kommen aber den Nachbarn in einem im Grunde des § 29 AWG 1990 eingeleiteten Verfahren nicht zu.Wird ein an die Behörde gerichteter Antrag nach Paragraph 29, Absatz eins, AWG 1990 vom Antragsteller zurückgezogen, ist die Grundlage für eine Sachentscheidung durch die Behörde weggefallen. Nachbarn können daher in ihren durch Paragraph 29, Absatz 4 und Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 6, AWG 1990 eingeräumten Rechten nicht mehr verletzt werden. Weitergehende Rechte kommen aber den Nachbarn in einem im Grunde des Paragraph 29, AWG 1990 eingeleiteten Verfahren nicht zu.