Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/07/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14353 A/1995

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/07/0113

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs1 Z4;
AWG 1990 §1 Abs2 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §12 Abs3;
AWG 1990 §15;
AWG 1990 §17;
AWG 1990 §2 Abs10;
AWG 1990 §2 Abs11;
AWG 1990 §28;
AWG 1990 §32 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in RdU 1997/1, S 35-37;

Rechtssatz

Das AWG 1990 verwendet sowohl den Begriff "Ablagern" und "Ablagerung" (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 10,, Paragraph 2, Absatz 11,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 15,, Paragraph 17,) als auch "Lagern" und "Lagerung" (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 28, ua), ohne diese Begriffe näher zu definieren. Aus dem Wortsinn wie auch aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff "Ablagern" verwendet wird, läßt sich jedoch ableiten, daß eine Ablagerung dann vorliegt, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt; einer Lagerung ist immanent, daß die betreffenden Stoffe projektsgemäß wieder entfernt werden. Eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, läßt sich dem AWG 1990 nicht entnehmen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Ablagerung Lagerung Lagern Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ablagerung Lagerung Lagern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070113.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1995070113_19951024X04

Rechtssatz für 97/07/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/07/0059

Entscheidungsdatum

23.10.1997

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs1 Z4;
AWG 1990 §1 Abs2 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §12 Abs3;
AWG 1990 §15;
AWG 1990 §17;
AWG 1990 §2 Abs10;
AWG 1990 §2 Abs11;
AWG 1990 §28;
AWG 1990 §32 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/24 95/07/0113 4

Stammrechtssatz

Das AWG 1990 verwendet sowohl den Begriff "Ablagern" und "Ablagerung" (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 10,, Paragraph 2, Absatz 11,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 15,, Paragraph 17,) als auch "Lagern" und "Lagerung" (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 28, ua), ohne diese Begriffe näher zu definieren. Aus dem Wortsinn wie auch aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff "Ablagern" verwendet wird, läßt sich jedoch ableiten, daß eine Ablagerung dann vorliegt, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt; einer Lagerung ist immanent, daß die betreffenden Stoffe projektsgemäß wieder entfernt werden. Eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, läßt sich dem AWG 1990 nicht entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070059.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997070059_19971023X01

Rechtssatz für 2000/07/0255

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/07/0255

Entscheidungsdatum

25.07.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs1 Z4;
AWG 1990 §1 Abs2 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §12 Abs3;
AWG 1990 §15;
AWG 1990 §17;
AWG 1990 §2 Abs10;
AWG 1990 §2 Abs11;
AWG 1990 §28;
AWG 1990 §29;
AWG 1990 §32 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0113 E 24. Oktober 1995 VwSlg 14353 A/1995 RS 4 (Hier ohne den letzten Satz; wobei dem vorliegenden Projekt die Absicht einer längerfristigen oder auf Dauer angelegten Deponierung gefährlicher Abfälle gerade nicht zu entnehmen ist. Gefährliche Abfälle sollten im Gefahrstofflager (Lager für Problemstoffe und gefährliche Abfälle) einer geordneten Zwischenlagerung, nicht aber einer Deponierung, zugeführt werden, weshalb unter diesem Aspekt eine Bewilligungspflicht nach UVP-G 1993 nicht zu erblicken war.)

Stammrechtssatz

Das AWG 1990 verwendet sowohl den Begriff "Ablagern" und "Ablagerung" (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 10,, Paragraph 2, Absatz 11,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 15,, Paragraph 17,) als auch "Lagern" und "Lagerung" (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 28, ua), ohne diese Begriffe näher zu definieren. Aus dem Wortsinn wie auch aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff "Ablagern" verwendet wird, läßt sich jedoch ableiten, daß eine Ablagerung dann vorliegt, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt; einer Lagerung ist immanent, daß die betreffenden Stoffe projektsgemäß wieder entfernt werden. Eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, läßt sich dem AWG 1990 nicht entnehmen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070255.X02

Im RIS seit

18.10.2002

Dokumentnummer

JWR_2000070255_20020725X02

Rechtssatz für 2003/07/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/07/0115

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs1 Z4;
AWG 1990 §1 Abs2 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §12 Abs3;
AWG 1990 §15;
AWG 1990 §17;
AWG 1990 §2 Abs10;
AWG 1990 §2 Abs11;
AWG 1990 §28;
AWG 1990 §32 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0113 E 24. Oktober 1995 VwSlg 14353 A/1995 RS 4 (Hier: Die Abfälle sollen nach ihrer Einbringung in die Deponie dort belassen werden. Ihr Verbleib in der Deponie ist das angestrebte Ziel des Projektes. Sie sollen auch nicht mehr in ihrer Lage verändert werden, sondern an der Stelle verbleiben, wo sie eingebracht wurden. Dass in der Deponie ein durch Zugabe von Wasser bewirkter Prozess abläuft, der die Eigenschaften des Abfalls ändert und der von der Amtssachverständigen als "Vorbehandlung" bezeichnet wird, ändert nichts daran, dass die Abfälle mit dem Ziel in die Deponie eingebracht werden, sie dort zu belassen. Dieser Prozess ist vielmehr ein weiterer Beleg dafür, dass Ziel des Projektes die Belassung der Abfälle in der Deponie ist, dient der Abbindeprozess doch nach den Ausführungen der Amtssachverständigen auch zu einem optimalen Anwachsen der Abfälle und damit zur Ausbildung eines homogenen Deponiekörpers. Der Tatbestand der langfristigen Ablagerung war daher nicht erst mit dem Ende des Abbindeprozesses, sondern bereits mit dem Einbringen der Abfälle in die Deponie erfüllt.)

Stammrechtssatz

Das AWG 1990 verwendet sowohl den Begriff "Ablagern" und "Ablagerung" (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 10,, Paragraph 2, Absatz 11,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 15,, Paragraph 17,) als auch "Lagern" und "Lagerung" (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 28, ua), ohne diese Begriffe näher zu definieren. Aus dem Wortsinn wie auch aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff "Ablagern" verwendet wird, läßt sich jedoch ableiten, daß eine Ablagerung dann vorliegt, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt; einer Lagerung ist immanent, daß die betreffenden Stoffe projektsgemäß wieder entfernt werden. Eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, läßt sich dem AWG 1990 nicht entnehmen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070115.X02

Im RIS seit

18.03.2004

Dokumentnummer

JWR_2003070115_20040226X02