Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2002

Geschäftszahl

2000/07/0255

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0113 E 24. Oktober 1995 VwSlg 14353 A/1995 RS 4 (Hier ohne den letzten Satz; wobei dem vorliegenden Projekt die Absicht einer längerfristigen oder auf Dauer angelegten Deponierung gefährlicher Abfälle gerade nicht zu entnehmen ist. Gefährliche Abfälle sollten im Gefahrstofflager (Lager für Problemstoffe und gefährliche Abfälle) einer geordneten Zwischenlagerung, nicht aber einer Deponierung, zugeführt werden, weshalb unter diesem Aspekt eine Bewilligungspflicht nach UVP-G 1993 nicht zu erblicken war.)

Stammrechtssatz

Das AWG 1990 verwendet sowohl den Begriff "Ablagern" und "Ablagerung" (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 10,, Paragraph 2, Absatz 11,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 15,, Paragraph 17,) als auch "Lagern" und "Lagerung" (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 28, ua), ohne diese Begriffe näher zu definieren. Aus dem Wortsinn wie auch aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff "Ablagern" verwendet wird, läßt sich jedoch ableiten, daß eine Ablagerung dann vorliegt, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt; einer Lagerung ist immanent, daß die betreffenden Stoffe projektsgemäß wieder entfernt werden. Eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, läßt sich dem AWG 1990 nicht entnehmen.