Verwaltungsgerichtshof
24.10.1995
95/07/0113
Das AWG 1990 verwendet sowohl den Begriff "Ablagern" und "Ablagerung" (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 10,, Paragraph 2, Absatz 11,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 15,, Paragraph 17,) als auch "Lagern" und "Lagerung" (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 28, ua), ohne diese Begriffe näher zu definieren. Aus dem Wortsinn wie auch aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff "Ablagern" verwendet wird, läßt sich jedoch ableiten, daß eine Ablagerung dann vorliegt, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt; einer Lagerung ist immanent, daß die betreffenden Stoffe projektsgemäß wieder entfernt werden. Eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, läßt sich dem AWG 1990 nicht entnehmen.
Besprechung in RdU 1997/1, S 35-37;