Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unter dem Aspekt des Art 6 MRK nicht geboten, wenn die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente unbestritten feststehen und die Rechtsfrage besonders einfach und keiner Erörterung bedürftig ist (Hinweis Urteil des EGMR vom 26.4.1995, 52/1993/447/526).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK nicht geboten, wenn die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente unbestritten feststehen und die Rechtsfrage besonders einfach und keiner Erörterung bedürftig ist (Hinweis Urteil des EGMR vom 26.4.1995, 52/1993/447/526).