Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Geschäftszahl

95/07/0082

Rechtssatz

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK nicht geboten, wenn die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente unbestritten feststehen und die Rechtsfrage besonders einfach und keiner Erörterung bedürftig ist (Hinweis Urteil des EGMR vom 26.4.1995, 52/1993/447/526).