Anders als im § 19 Abs 3 UVPG 1993, welcher ua der Standortgemeinde und den an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden nach diesem Gesetz abzuführende Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 UVPG 1993 das Recht erteilt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt und der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den VwGH oder den VfGH zu erheben, gewährt die in § 29 Abs 5 Z 4 AWG 1990 der Gemeinde des Standortes und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage zuerkannte Parteistellung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung allein kein subjektives Recht (Hinweis B 14.12.1995, 95/07/0123). Insoweit ist diese Regelung der den Gemeinden im Verfahren nach § 111a WRG im § 102 Abs 1 lit d dieses Gesetzes eingeräumten Parteistellung vergleichbar.Anders als im Paragraph 19, Absatz 3, UVPG 1993, welcher ua der Standortgemeinde und den an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden nach diesem Gesetz abzuführende Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, UVPG 1993 das Recht erteilt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt und der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den VwGH oder den VfGH zu erheben, gewährt die in Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 der Gemeinde des Standortes und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage zuerkannte Parteistellung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung allein kein subjektives Recht (Hinweis B 14.12.1995, 95/07/0123). Insoweit ist diese Regelung der den Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a, WRG im Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, dieses Gesetzes eingeräumten Parteistellung vergleichbar.