Ob eine ohne Bewilligung vorgenommene Maßnahme einer Bewilligung bedurft hätte, ist im Verfahren nach § 138 WRG ebenso als Hauptfrage zu beurteilen wie das Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Bewilligungsfiktion des § 33g Abs 1 WRG (Hinweis E 20.7.1995, 94/07/0184).Ob eine ohne Bewilligung vorgenommene Maßnahme einer Bewilligung bedurft hätte, ist im Verfahren nach Paragraph 138, WRG ebenso als Hauptfrage zu beurteilen wie das Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Bewilligungsfiktion des Paragraph 33 g, Absatz eins, WRG (Hinweis E 20.7.1995, 94/07/0184).