(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Abs. 1 in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzwasserfracht von insgesamt weniger als 2 000 EW tief 60 anfallen, bis längstens 22. Dezember 2015 verlängern, wennDer Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Absatz eins, in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzwasserfracht von insgesamt weniger als 2 000 EW tief 60 anfallen, bis längstens 22. Dezember 2015 verlängern, wenn
nach verlässlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist und
auf Grund einer Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (§§ 33 Abs. 2, 33d, 33f, 34, 35, 37, 48 Abs. 2, 54 oder 55b) öffentliche Interessen (§ 105) nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist jedenfalls dann nicht zu erwarten, wennauf Grund einer Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (Paragraphen 33, Absatz 2, 33 d, 33 f, 34, 35, 37, 48, Absatz 2, 54, oder 55b) öffentliche Interessen (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist jedenfalls dann nicht zu erwarten, wenn
im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Oberflächengewässer (Oberflächengewässerabschnitte) keine schlechtere saprobiologische Gewässergüte aufweisen als Klasse II nach dem vierstufigen Saprobiensystem undim Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Absatz eins, liegende Oberflächengewässer (Oberflächengewässerabschnitte) keine schlechtere saprobiologische Gewässergüte aufweisen als Klasse römisch zwei nach dem vierstufigen Saprobiensystem und
im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Oberflächengewässer (Oberflächengewässerabschnitte) nicht von einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33d oder gemäß § 55b zur Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG und Tochterrichtlinien oder der Richtlinie 78/659/EWG betroffen sind undim Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Absatz eins, liegende Oberflächengewässer (Oberflächengewässerabschnitte) nicht von einer Maßnahmenverordnung gemäß Paragraph 33 d, oder gemäß Paragraph 55 b, zur Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG und Tochterrichtlinien oder der Richtlinie 78/659/EWG betroffen sind und
im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Grundwasservorkommen (Grundwasserkörper) nicht von einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f betroffen sind undim Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Absatz eins, liegende Grundwasservorkommen (Grundwasserkörper) nicht von einer Maßnahmenverordnung gemäß Paragraph 33 f, betroffen sind und
keine Verschlechterung der Güte von Oberflächengewässern oder Grundwasservorkommen zu erwarten ist.
Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und in diesem Absatz genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Absatz eins und in diesem Absatz genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.
Ein derartiger Verordnungsentwurf sowie die dafür maßgeblichen rechtlichen und fachlichen Grundlagen sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sechs Monate vor Erlassung zur Kenntnis zu bringen.