Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 33g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33g

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:

Paragraph 33 g,
  1. Absatz eins,Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage
    1. Litera a
      am 1. Juli 1990 bestanden hat und
    2. Litera b
      mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW tief 60 belastet wird und
    3. Litera c
      ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und
    4. Litera d
      nach verlässlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.
    Diese Ausnahme endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Absatz 2, verlängert wird, am 31. Dezember 2005, längstens aber mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß Paragraph 33 f, für das betroffene Grundwassergebiet. Auf eine solche Einleitung findet Paragraph 33 c, keine Anwendung. Bei der Auflassung einer solchen Einleitung sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine derartige Anlage ist der Behörde zu melden. Paragraph 12 b, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Absatz eins, in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzwasserfracht von insgesamt weniger als 2 000 EW tief 60 anfallen, bis längstens 22. Dezember 2015 verlängern, wenn
    1. Ziffer eins
      nach verlässlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist und
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (Paragraphen 33, Absatz 2, 33 d, 33 f, 34, 35, 37, 48, Absatz 2, 54, oder 55b) öffentliche Interessen (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist jedenfalls dann nicht zu erwarten, wenn
      1. Litera a
        im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Absatz eins, liegende Oberflächengewässer (Oberflächengewässerabschnitte) keine schlechtere saprobiologische Gewässergüte aufweisen als Klasse römisch zwei nach dem vierstufigen Saprobiensystem und
      2. Litera b
        im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Absatz eins, liegende Oberflächengewässer (Oberflächengewässerabschnitte) nicht von einer Maßnahmenverordnung gemäß Paragraph 33 d, oder gemäß Paragraph 55 b, zur Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG und Tochterrichtlinien oder der Richtlinie 78/659/EWG betroffen sind und
      3. Litera c
        im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Absatz eins, liegende Grundwasservorkommen (Grundwasserkörper) nicht von einer Maßnahmenverordnung gemäß Paragraph 33 f, betroffen sind und
      4. Litera d
        keine Verschlechterung der Güte von Oberflächengewässern oder Grundwasservorkommen zu erwarten ist.
    Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Absatz eins und in diesem Absatz genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.
    Ein derartiger Verordnungsentwurf sowie die dafür maßgeblichen rechtlichen und fachlichen Grundlagen sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sechs Monate vor Erlassung zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Indirekteinleiter (Paragraph 32, Absatz 4,), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden.

Paragraph 33 c, findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in Paragraph 33 c, Absatz 2, sowie die nach Paragraph 33 c, Absatz eins, bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40023257

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P33g/NOR40023257

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