§ 31b Abs 1 WRG erklärt § 32 Abs 2 lit c legcit für Fälle, die einer Bewilligungspflicht nach § 31b WRG unterliegen, für unanwendbar. Das bedeutet aber nicht, daß dort, wo neben einer Ablagerung von Abfällen auch andere Sachverhalte verwirklicht werden, die den Tatbestand des § 32 Abs 2 lit c WRG erfüllen, die letztgenannte Bestimmung nicht - neben § 31b WRG - zur Anwendung kommt.Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG erklärt Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, legcit für Fälle, die einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 31 b, WRG unterliegen, für unanwendbar. Das bedeutet aber nicht, daß dort, wo neben einer Ablagerung von Abfällen auch andere Sachverhalte verwirklicht werden, die den Tatbestand des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG erfüllen, die letztgenannte Bestimmung nicht - neben Paragraph 31 b, WRG - zur Anwendung kommt.