Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/07/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14324 A/1995

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/07/0059

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31b Abs1;
  1. WRG 1959 § 31b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000
  2. WRG 1959 § 31b gültig von 17.03.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993

Rechtssatz

Die Ausnahme des zweiten Satzes des Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG, wonach das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung keiner Bewilligung bedarf, kommt - neben den sonstigen Voraussetzungen - nur für ordnungsgemäß

bereitgehaltene Abfälle zum Tragen. Nicht ordnungsgemäß bereitgehaltene Abfälle fallen unter die Bewilligungspflicht des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle. Die gegenteilige Auffassung von Raschauer (Kommentar zum Wasserrecht, S 146, Randziffer 7) und Rossmann (Wasserrecht, S 80), wonach Zwischenlager, die nicht "ordnungsgemäß" errichtet oder betrieben werden, nicht nach Paragraph 31 b, WRG, sondern nach Paragraph 32, WRG zu behandeln sind, läßt den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 31 b, Absatz eins, zweiter Satz WRG außer acht. Paragraph 31 b, Absatz eins, erster Satz legcit sieht generell eine Bewilligungspflicht für die Ablagerung von Abfällen vor. Von dieser generellen Bewilligungspflicht wird im zweiten Satz eine Ausnahme gemacht. Diese Ausnahme kommt nur dann zur Anwendung, wenn alle in Paragraph 31 b, Absatz eins, zweiter Satz WRG genannten Voraussetzungen zutreffen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, dann greift die generelle Bewilligungspflicht des ersten Satzes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070059.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008

Dokumentnummer

JWR_1995070059_19950921X03

Rechtssatz für 99/07/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/07/0167

Entscheidungsdatum

13.04.2000

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31b Abs1;
  1. WRG 1959 § 31b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000
  2. WRG 1959 § 31b gültig von 17.03.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0059 E 21. September 1995 VwSlg 14324 A/1995 RS 3

Stammrechtssatz

Die Ausnahme des zweiten Satzes des Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG, wonach das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung keiner Bewilligung bedarf, kommt - neben den sonstigen Voraussetzungen - nur für ordnungsgemäß bereitgehaltene Abfälle zum Tragen. Nicht ordnungsgemäß bereitgehaltene Abfälle fallen unter die Bewilligungspflicht des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle. Die gegenteilige Auffassung von Raschauer (Kommentar zum Wasserrecht, S 146, Randziffer 7) und Rossmann (Wasserrecht, S 80), wonach Zwischenlager, die nicht "ordnungsgemäß" errichtet oder betrieben werden, nicht nach Paragraph 31 b, WRG, sondern nach Paragraph 32, WRG zu behandeln sind, läßt den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 31 b, Absatz eins, zweiter Satz WRG außer acht. Paragraph 31 b, Absatz eins, erster Satz legcit sieht generell eine Bewilligungspflicht für die Ablagerung von Abfällen vor. Von dieser generellen Bewilligungspflicht wird im zweiten Satz eine Ausnahme gemacht. Diese Ausnahme kommt nur dann zur Anwendung, wenn alle in Paragraph 31 b, Absatz eins, zweiter Satz WRG genannten Voraussetzungen zutreffen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, dann greift die generelle Bewilligungspflicht des ersten Satzes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070167.X05

Im RIS seit

17.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1999070167_20000413X05