Aus § 74 Abs 4 WRG ergibt sich, daß die Genossenschaftsbildung als solche an der individuellen Zuordnung der Wasserrechte nichts ändert. Soll ein Wasserrecht auf die Genossenschaft übergehen, muß der Berechtigte auf sein Recht verzichten und die Genossenschaft um die Verleihung des gleichen Rechtes ansuchen, es sei denn, daß es sich um ein dinglich gebundenes Wasserrecht iSd § 22 WRG handelt und die Wassergenossenschaft Eigentümer der Liegenschaft oder Anlage wird, mit der das Wasserrecht verbunden ist (Hinweis Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 302).Aus Paragraph 74, Absatz 4, WRG ergibt sich, daß die Genossenschaftsbildung als solche an der individuellen Zuordnung der Wasserrechte nichts ändert. Soll ein Wasserrecht auf die Genossenschaft übergehen, muß der Berechtigte auf sein Recht verzichten und die Genossenschaft um die Verleihung des gleichen Rechtes ansuchen, es sei denn, daß es sich um ein dinglich gebundenes Wasserrecht iSd Paragraph 22, WRG handelt und die Wassergenossenschaft Eigentümer der Liegenschaft oder Anlage wird, mit der das Wasserrecht verbunden ist (Hinweis Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 302).