Das BStG erfordert grundsätzlich nur den bescheidmäßigen Ausspruch, daß das Eigentum vom Enteigneten auf den Enteignungswerber übertragen werde; näherhin wird der Ausspruch, daß das lastenfreie Eigentum zugunsten des Bundes begründet werde, für geboten erachtet (Hinweis E 7.6.1977, 63/75, VwSlg 9341 A/1977, und BRUNNER, Enteignung für Bundesstraßen, 32). Das Eigentumsrecht des Enteignungswerbers entsteht originär, er erwirbt das Eigentum grundsätzlich lastenfrei, mit dem Eigentumserwerb erlöschen alle sonstigen dinglichen Rechte Dritter am Enteignungsgegenstand (BRUNNER, Enteignung für Bundesstraßen, 69).