Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/06/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

95/06/0246

Entscheidungsdatum

03.10.1996

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

31985L0337 UVP-RL;
61992CJ0396 Naturschutzbund Bayern VORAB;
61992CJ0431 Kommission / Deutschland;
EURallg;
EWR-Abk;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/06/0234 E 3. Oktober 1996 95/06/0241 E 7. November 1996 95/06/0240 E 3. Oktober 1996

Rechtssatz

Geht man davon aus, daß die vom EuGH zur Frage der Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG, entwickelten Grundsätze für die Übergangsprobleme im Falle der späteren vertraglichen Übernahme der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie ebenfalls anzuwenden wären, KÖNNTE DIES BEDEUTEN, daß die mit dem Beitritt übernommene Verpflichtung NUR dahin geht, IN JENEN VERFAHREN, DIE NACH DEM WIRKSAMWERDEN DES BEITRITTES (der Umsetzungsverpflichtung) EINGELEITET WERDEN BZW WURDEN, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (der EuGH hat - soweit zu sehen - bislang zu dieser Frage auch hinsichtlich des seinerzeitigen Umsetzungstermines für die EG-Mitgliedsstaaten noch nicht explizit Stellung genommen, da etwa in den den Beschwerdefällen Rs-C-396/92 - Bund Naturschutz - und Rs-C-431/92 - Großkrotzenburg - zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren die EINLEITUNG DES VERFAHRENS jeweils NACH DEM 3.7.1988, das war das Datum, bis zu dem die Richtlinie von den Mitgliedsstaaten umzusetzen gewesen wäre, erfolgt war).

Gerichtsentscheidung

EuGH 692J0431 Wärmekraftwerk Grosskrotzenburg;
EuGH 692J0396 Naturschutzbund Bayern VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060246.X08

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_1995060246_19961003X08