Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1996

Geschäftszahl

95/06/0246

Rechtssatz

Geht man davon aus, daß die vom EuGH zur Frage der Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG, entwickelten Grundsätze für die Übergangsprobleme im Falle der späteren vertraglichen Übernahme der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie ebenfalls anzuwenden wären, KÖNNTE DIES BEDEUTEN, daß die mit dem Beitritt übernommene Verpflichtung NUR dahin geht, IN JENEN VERFAHREN, DIE NACH DEM WIRKSAMWERDEN DES BEITRITTES (der Umsetzungsverpflichtung) EINGELEITET WERDEN BZW WURDEN, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (der EuGH hat - soweit zu sehen - bislang zu dieser Frage auch hinsichtlich des seinerzeitigen Umsetzungstermines für die EG-Mitgliedsstaaten noch nicht explizit Stellung genommen, da etwa in den den Beschwerdefällen Rs-C-396/92 - Bund Naturschutz - und Rs-C-431/92 - Großkrotzenburg - zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren die EINLEITUNG DES VERFAHRENS jeweils NACH DEM 3.7.1988, das war das Datum, bis zu dem die Richtlinie von den Mitgliedsstaaten umzusetzen gewesen wäre, erfolgt war).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/06/0234 E 3. Oktober 1996

95/06/0241 E 7. November 1996

95/06/0240 E 3. Oktober 1996