Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/06/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

95/06/0185

Entscheidungsdatum

27.02.1998

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs5 impl;
BauO Stmk 1968 §31 Abs2;
BauO Stmk 1968 §4;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litd;
BauRallg;

Rechtssatz

Weist das Gebäude gegenüber dem Nachbarn an der Außenfront zwei Geschoße (Vollgeschoße) und ein (ausgebautes) Dachgeschoß auf, ist der Abstand von 5 m erst ab jenem Punkt einzuhalten, an dem die Raumhöhe im Dachgeschoß 2,40 m übersteigt. Darauf, ob die Wand des Dachgeschoßes auf eine bestimmte Höhe "mit der übrigen Gebäudefront übereinstimmt", kommt es nicht an, da die Aufmauerung eines Kniestocks dem Geschoß nicht die Eigenschaft als Dachgeschoß nimmt vergleiche demgegenüber nunmehr Paragraph 13, Absatz 5, Stmk BauG 1995). Im Beschwerdefall ändert der Erker, der 38 cm vor die Front der Außenwand vorspringt und 226 cm breit ist, an dieser Beurteilung im Hinblick auf seine geringe Breite nichts.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995060185.X07

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995060185_19980227X07