Verwaltungsgerichtshof
27.02.1998
95/06/0185
Weist das Gebäude gegenüber dem Nachbarn an der Außenfront zwei Geschoße (Vollgeschoße) und ein (ausgebautes) Dachgeschoß auf, ist der Abstand von 5 m erst ab jenem Punkt einzuhalten, an dem die Raumhöhe im Dachgeschoß 2,40 m übersteigt. Darauf, ob die Wand des Dachgeschoßes auf eine bestimmte Höhe "mit der übrigen Gebäudefront übereinstimmt", kommt es nicht an, da die Aufmauerung eines Kniestocks dem Geschoß nicht die Eigenschaft als Dachgeschoß nimmt vergleiche demgegenüber nunmehr Paragraph 13, Absatz 5, Stmk BauG 1995). Im Beschwerdefall ändert der Erker, der 38 cm vor die Front der Außenwand vorspringt und 226 cm breit ist, an dieser Beurteilung im Hinblick auf seine geringe Breite nichts.