Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/06/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

95/06/0185

Entscheidungsdatum

27.02.1998

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litd;
BauRallg;

Rechtssatz

Es kommt bei der Bestimmung der Geschoßanzahl im Hinblick auf die Rechtsprechung, daß der Nachbar stets nur einen Anspruch auf Einhaltung des Seitenabstandes an der ihm zugekehrten Front habe, darauf an, in welcher Lage auf dem Bauplatz sich das projektierte Gebäude befindet bzw hinsichtlich des Abstandes von Gebäuden zueinander: in welcher Lage die Gebäude zueinander sich befinden (Hinweis E 20.10.1994, 93/06/0236 und 0237).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995060185.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995060185_19980227X06