Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1998

Geschäftszahl

95/06/0185

Rechtssatz

Es kommt bei der Bestimmung der Geschoßanzahl im Hinblick auf die Rechtsprechung, daß der Nachbar stets nur einen Anspruch auf Einhaltung des Seitenabstandes an der ihm zugekehrten Front habe, darauf an, in welcher Lage auf dem Bauplatz sich das projektierte Gebäude befindet bzw hinsichtlich des Abstandes von Gebäuden zueinander: in welcher Lage die Gebäude zueinander sich befinden (Hinweis E 20.10.1994, 93/06/0236 und 0237).