Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/03/0294

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/03/0294

Entscheidungsdatum

24.05.1995

Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;
StGB §83 Abs1;
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB vermag die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern (Hinweis E 13.4.1988, 87/03/0255). Dies gilt auch dann, wenn das strafbare Verhalten nicht iZm der Tätigkeit als Taxilenker ausgeführt worden ist. Die vorsätzliche Körperverletzung deutet in der Regel auf einen erheblichen Mangel an Selbstbeherrschung und Respekt vor der Integrität der Mitmenschen hin, Charaktereigenschaften, die bei einem Taxilenker in Hinsicht auf die Ausübung seines Berufes und auf die von ihm zu befördernden Personen zu verlangen sind (hier: im Hinblick auf die vom Strafgericht festgestellte brutale Vorgangsweise ist eine Zurücknahmedauer von 18 Monaten gerechtfertigt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030294.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994030294_19950524X05

Rechtssatz für 95/03/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/03/0003

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;
StGB §83 Abs1;
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/24 94/03/0294 5 (hier: Die Vertrauenswürdigkeit wird auch durch unerlaubten Besitz von Faustfeuerwaffen bei der Ausübung des Dienstes als Taxifahrer beeinträchtigt; hier: im Hinblick auf die Schwere des vom Taxilenker gesetzten strafbaren Verhaltens ist eine Zurücknahmedauer von 24 Monaten gerechtfertigt)

Stammrechtssatz

Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB vermag die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern (Hinweis E 13.4.1988, 87/03/0255). Dies gilt auch dann, wenn das strafbare Verhalten nicht iZm der Tätigkeit als Taxilenker ausgeführt worden ist. Die vorsätzliche Körperverletzung deutet in der Regel auf einen erheblichen Mangel an Selbstbeherrschung und Respekt vor der Integrität der Mitmenschen hin, Charaktereigenschaften, die bei einem Taxilenker in Hinsicht auf die Ausübung seines Berufes und auf die von ihm zu befördernden Personen zu verlangen sind (hier: im Hinblick auf die vom Strafgericht festgestellte brutale Vorgangsweise ist eine Zurücknahmedauer von 18 Monaten gerechtfertigt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030003.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995030003_19950712X03