Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Geschäftszahl

95/03/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/24 94/03/0294 5

(hier: Die Vertrauenswürdigkeit wird auch durch unerlaubten Besitz von Faustfeuerwaffen bei der Ausübung des Dienstes als Taxifahrer beeinträchtigt; hier: im Hinblick auf die Schwere des vom Taxilenker gesetzten strafbaren Verhaltens ist eine Zurücknahmedauer von 24 Monaten gerechtfertigt)

Stammrechtssatz

Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB vermag die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern (Hinweis E 13.4.1988, 87/03/0255). Dies gilt auch dann, wenn das strafbare Verhalten nicht iZm der Tätigkeit als Taxilenker ausgeführt worden ist. Die vorsätzliche Körperverletzung deutet in der Regel auf einen erheblichen Mangel an Selbstbeherrschung und Respekt vor der Integrität der Mitmenschen hin, Charaktereigenschaften, die bei einem Taxilenker in Hinsicht auf die Ausübung seines Berufes und auf die von ihm zu befördernden Personen zu verlangen sind (hier: im Hinblick auf die vom Strafgericht festgestellte brutale Vorgangsweise ist eine Zurücknahmedauer von 18 Monaten gerechtfertigt).