Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/02/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/02/0173

Entscheidungsdatum

28.02.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Rechtsgrundsatz, daß die Strafe für einen Ersttäter nicht mehr als ein Drittel der Höchststrafe betragen dürfe, existiert aufgrund des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens bei der Strafbemessung und den nach Paragraph 19, VStG dabei zu berücksichtigenden Voraussetzungen nicht.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020173.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995020173_19970228X05