Die Behörde hat im Hinblick auf § 99 Abs 6 lit c StVO gemäß § 30 Abs 2 VStG im Zweifelsfall das Verfahren auszusetzen, sofern sie nicht nach Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes solche Zweifel ausschließen kann (Hinweis: E 10.9.1986, 86/09/0086).Die Behörde hat im Hinblick auf Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG im Zweifelsfall das Verfahren auszusetzen, sofern sie nicht nach Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes solche Zweifel ausschließen kann (Hinweis: E 10.9.1986, 86/09/0086).