Die Gemeinde darf nach Art 118 Abs 6 B-VG die Nichtbefolgung einer ortspolizeilichen Verordnung als Verwaltungsübertretung erklären, nicht aber Strafbestimmungen erlassen. In verfassungsmäßiger Interpretation des Art 118 Abs 6 B-VG ist § 12 Wr GrünanlagenV 1993 nicht als eigene Strafdrohung zu werten, sondern nur als - überflüssige - Wiederholung der Strafnorm des § 108 Abs 2 WStV 1968.Die Gemeinde darf nach Artikel 118, Absatz 6, B-VG die Nichtbefolgung einer ortspolizeilichen Verordnung als Verwaltungsübertretung erklären, nicht aber Strafbestimmungen erlassen. In verfassungsmäßiger Interpretation des Artikel 118, Absatz 6, B-VG ist Paragraph 12, Wr GrünanlagenV 1993 nicht als eigene Strafdrohung zu werten, sondern nur als - überflüssige - Wiederholung der Strafnorm des Paragraph 108, Absatz 2, WStV 1968.