Gem Art 108 und Art 109 B-VG iVm § 107 Wr Stadtverfassung 1968 hat die Bundeshauptstadt Wien die Stellung sowohl eines Landes als auch einer Gemeinde und der Magistrat der Stadt Wien wird auch als Bezirksverwaltungsbehörde tätig (Hinweis VfGH E 8.10.1984, V 20/82, VfSlg 10203/1984; hier: der Magistrat der Stadt Wien war daher zur Erlassung des Bescheides wegen Übertretung des § 82 Abs 2 StVO zuständig).Gem Artikel 108 und Artikel 109, B-VG in Verbindung mit Paragraph 107, Wr Stadtverfassung 1968 hat die Bundeshauptstadt Wien die Stellung sowohl eines Landes als auch einer Gemeinde und der Magistrat der Stadt Wien wird auch als Bezirksverwaltungsbehörde tätig (Hinweis VfGH E 8.10.1984, römisch fünf 20/82, VfSlg 10203 aus 1984,; hier: der Magistrat der Stadt Wien war daher zur Erlassung des Bescheides wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz 2, StVO zuständig).