Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 14242 A/1995
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
94/19/1110
Entscheidungsdatum
24.04.1995
Index
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §56;
DSt Rechtsanwälte 1990 §1;
RAO 1868 §23;
RLBA 1977 §1;
RLBA 1977 §45;
Rechtssatz
Keiner Norm ist zu entnehmen, daß eine gesonderte Feststellung darüber, ob eine von einem Rechtsanwalt beabsichtigte künftige Werbemaßnahme zulässig ist oder aber eine Berufspflichtenverletzung darstellen würde, angeordnet wurde. Ein öffentliches Interesse an den begehrten Feststellungen besteht offenkundig ebenfalls nicht. Der ASt hat sein Interesse an den begehrten bescheidmäßigen Feststellungen allein damit begründet, daß es für ihn unzumutbar wäre, sich auf risikobehaftete Aufwendungen für Werbemaßnahmen einzulassen und sich durch gegen den Wortlaut der Richtlinien - RL-BA 1977 - verstoßende Maßnahmen der Gefahr eines Disziplinarverfahrens oder einer zivilrechtlichen Wettbewerbsklage auszusetzen. Damit ist das rechtliche Interesse an einer Feststellung zu verneinen. Ein solches Interesse besteht nämlich dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191110.X07
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
JWR_1994191110_19950424X07