Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/19/1110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14242 A/1995

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

94/19/1110

Entscheidungsdatum

24.04.1995

Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DSt Rechtsanwälte 1990 §1;
RAO 1868 §23;
RLBA 1977 §1;
RLBA 1977 §45;

Rechtssatz

Keiner Norm ist zu entnehmen, daß eine gesonderte Feststellung darüber, ob eine von einem Rechtsanwalt beabsichtigte künftige Werbemaßnahme zulässig ist oder aber eine Berufspflichtenverletzung darstellen würde, angeordnet wurde. Ein öffentliches Interesse an den begehrten Feststellungen besteht offenkundig ebenfalls nicht. Der ASt hat sein Interesse an den begehrten bescheidmäßigen Feststellungen allein damit begründet, daß es für ihn unzumutbar wäre, sich auf risikobehaftete Aufwendungen für Werbemaßnahmen einzulassen und sich durch gegen den Wortlaut der Richtlinien - RL-BA 1977 - verstoßende Maßnahmen der Gefahr eines Disziplinarverfahrens oder einer zivilrechtlichen Wettbewerbsklage auszusetzen. Damit ist das rechtliche Interesse an einer Feststellung zu verneinen. Ein solches Interesse besteht nämlich dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191110.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1994191110_19950424X07