Die Verwertung der - unter allfälliger Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gewonnenen - Aussage des Anstaltsarztes durch die belangte Behörde, wonach der sich in Untersuchungshaft befindende Bf Justizwachebeamte diesem Anstaltsarzt gegenüber als "Schweine" bezeichnet habe, verletzt weder ein gesetzliches Verbot, noch könnte in einer solchen Verwertung ein Widerspruch zu jenen Zwecken gesehen werden, denen das ärztliche Berufsgeheimnis nach § 26 ÄrzteG bzw die Amtsverschwiegenheit nach Art 20 Abs 3 B-VG zu dienen bestimmt ist. Diese Bestimmungen haben nämlich nicht den Zweck, Schutz vor Ahndung von Verstößen gegen die Rechtsordnung der hier gegenständlichen Art zu gewähren.Die Verwertung der - unter allfälliger Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gewonnenen - Aussage des Anstaltsarztes durch die belangte Behörde, wonach der sich in Untersuchungshaft befindende Bf Justizwachebeamte diesem Anstaltsarzt gegenüber als "Schweine" bezeichnet habe, verletzt weder ein gesetzliches Verbot, noch könnte in einer solchen Verwertung ein Widerspruch zu jenen Zwecken gesehen werden, denen das ärztliche Berufsgeheimnis nach Paragraph 26, ÄrzteG bzw die Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG zu dienen bestimmt ist. Diese Bestimmungen haben nämlich nicht den Zweck, Schutz vor Ahndung von Verstößen gegen die Rechtsordnung der hier gegenständlichen Art zu gewähren.