Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/1129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/1129

Entscheidungsdatum

18.05.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
VwRallg;

Rechtssatz

Behauptet der Fremde, daß der Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, insofern gegen "formelles und materielles Recht" verstoße, als im Hinblick auf den "qualifizierten Beweis die rechtserhebliche Feststellung nicht durch - irgendeinen - Bediensteten des Arbeitsamtes, sondern, wie der Gesetzgeber fordert, durch ein Organ des Arbeitsamtes zu erfolgen hat", ist ihm zu erwidern, daß der Gegensatz zwischen "Bediensteten" und "Organ" (präziser: "Organwalter") nicht existiert.

Schlagworte

Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181129.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181129_19950518X02