Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0748

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14162 A/1994

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0748

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0768 3

Stammrechtssatz

Die Behauptung des Fremden, daß im Falle der Versäumung der rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 zur Vermeidung unbilliger Härten "gerade in der Übergangszeit Nachsicht zu gewähren" gewesen sei, ist nicht zielführend, da derartiges im AufenthaltsG 1992 nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180748.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180748_19941117X02

Rechtssatz für 94/18/0768

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0768

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;

Rechtssatz

Die Behauptung des Fremden, daß im Falle der Versäumung der rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 zur Vermeidung unbilliger Härten "gerade in der Übergangszeit Nachsicht zu gewähren" gewesen sei, ist nicht zielführend, da derartiges im AufenthaltsG 1992 nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180768.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180768_19941117X03

Rechtssatz für 94/18/0666

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0666

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0768 3 (hier: Einer "Toleranzzeit" vom 1.7.1993 bis zum 31.12.1993 fehlt die gesetzliche Grundlage)

Stammrechtssatz

Die Behauptung des Fremden, daß im Falle der Versäumung der rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 zur Vermeidung unbilliger Härten "gerade in der Übergangszeit Nachsicht zu gewähren" gewesen sei, ist nicht zielführend, da derartiges im AufenthaltsG 1992 nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180666.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180666_19941215X02

Rechtssatz für 95/18/0907

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0907

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/0908 95/18/0909 95/18/0910 95/18/0911

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0768 3

Stammrechtssatz

Die Behauptung des Fremden, daß im Falle der Versäumung der rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 zur Vermeidung unbilliger Härten "gerade in der Übergangszeit Nachsicht zu gewähren" gewesen sei, ist nicht zielführend, da derartiges im AufenthaltsG 1992 nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180907.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180907_19950530X01

Rechtssatz für 95/18/0984

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0984

Entscheidungsdatum

07.06.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0768 3

Stammrechtssatz

Die Behauptung des Fremden, daß im Falle der Versäumung der rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 zur Vermeidung unbilliger Härten "gerade in der Übergangszeit Nachsicht zu gewähren" gewesen sei, ist nicht zielführend, da derartiges im AufenthaltsG 1992 nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180984.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180984_19950607X01