Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Geschäftszahl

94/18/0768

Rechtssatz

Die Behauptung des Fremden, daß im Falle der Versäumung der rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 zur Vermeidung unbilliger Härten "gerade in der Übergangszeit Nachsicht zu gewähren" gewesen sei, ist nicht zielführend, da derartiges im AufenthaltsG 1992 nicht vorgesehen ist.