Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.1995

Geschäftszahl

95/18/0984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0768 3

Stammrechtssatz

Die Behauptung des Fremden, daß im Falle der Versäumung der rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 zur Vermeidung unbilliger Härten "gerade in der Übergangszeit Nachsicht zu gewähren" gewesen sei, ist nicht zielführend, da derartiges im AufenthaltsG 1992 nicht vorgesehen ist.