Im Rahmen der Interessenabwägung gem § 20 Abs 1 FrG 1993 können die durch zwei rechtskräftige Bestrafungen des Fremden wegen Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 StVO begründeten öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schon für sich allein nicht hoch genug veranschlagt werden (Hinweis E 4.2.1993, 92/18/0502). (Hier:Im Rahmen der Interessenabwägung gem Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 können die durch zwei rechtskräftige Bestrafungen des Fremden wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO begründeten öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schon für sich allein nicht hoch genug veranschlagt werden (Hinweis E 4.2.1993, 92/18/0502). (Hier:
Auch Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs 1 lit a und c sowie § 4 Abs 5 StVO, § 23 Abs 1 PaßG und § 102 Abs 1 und § 102 Abs 10 KFG.)Auch Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c sowie Paragraph 4, Absatz 5, StVO, Paragraph 23, Absatz eins, PaßG und Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 102, Absatz 10, KFG.)