Verwaltungsgerichtshof
25.11.1993
93/18/0504
Im Rahmen der Interessenabwägung gem Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 können die durch zwei rechtskräftige Bestrafungen des Fremden wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO begründeten öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schon für sich allein nicht hoch genug veranschlagt werden (Hinweis E 4.2.1993, 92/18/0502). (Hier:
Auch Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c sowie Paragraph 4, Absatz 5, StVO, Paragraph 23, Absatz eins, PaßG und Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 102, Absatz 10, KFG.)