Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0503

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0503

Entscheidungsdatum

11.11.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §26;

Rechtssatz

Verbleibt ein Fremder ungeachtet und trotz eines seit ungefähr eineinhalb Jahren gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes weiterhin in Österreich, so liegt darin ein Fehlverhalten, welches die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung (im besonderen eines geordneten Fremdenwesens) gerechtfertigt erscheinen läßt (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0473).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180503.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180503_19931111X02

Rechtssatz für 93/18/0630

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/18/0630

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/11 93/18/0503 2

Stammrechtssatz

Verbleibt ein Fremder ungeachtet und trotz eines seit ungefähr eineinhalb Jahren gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes weiterhin in Österreich, so liegt darin ein Fehlverhalten, welches die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung (im besonderen eines geordneten Fremdenwesens) gerechtfertigt erscheinen läßt (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0473).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180630.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180630_19940504X04

Rechtssatz für 94/18/0540

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0540

Entscheidungsdatum

03.11.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/11 93/18/0503 2 (hier: der Fremde ist ungeachtet des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt)

Stammrechtssatz

Verbleibt ein Fremder ungeachtet und trotz eines seit ungefähr eineinhalb Jahren gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes weiterhin in Österreich, so liegt darin ein Fehlverhalten, welches die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung (im besonderen eines geordneten Fremdenwesens) gerechtfertigt erscheinen läßt (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0473).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180540.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180540_19941103X03