Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1994

Geschäftszahl

94/18/0540

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/11 93/18/0503 2

(hier: der Fremde ist ungeachtet des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt)

Stammrechtssatz

Verbleibt ein Fremder ungeachtet und trotz eines seit ungefähr eineinhalb Jahren gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes weiterhin in Österreich, so liegt darin ein Fehlverhalten, welches die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung (im besonderen eines geordneten Fremdenwesens) gerechtfertigt erscheinen läßt (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0473).