Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0525

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0525

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1
FrG 1993 §18 Abs2 Z1
StGB §129

Rechtssatz

Das Wohlverhalten eines Fremden, das darin besteht, daß er sich

während der Anhängigkeit eines ihn als Beschuldigten

betreffenden gerichtlichen Strafverfahrens (hier wegen

schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch) keine

weiteren Straftaten zuschulden kommen ließ, fällt im Hinblick

auf die Beurteilung der durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet

gegebenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht.

Schlagworte

Berufliches Fortkommen Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Kreditrückzahlung SchuldentilgungRechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180525.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1994180525_19940908X01