Verwaltungsgerichtshof
08.09.1994
94/18/0525
Das Wohlverhalten eines Fremden, das darin besteht, daß er sich
während der Anhängigkeit eines ihn als Beschuldigten
betreffenden gerichtlichen Strafverfahrens (hier wegen
schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch) keine
weiteren Straftaten zuschulden kommen ließ, fällt im Hinblick
auf die Beurteilung der durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet
gegebenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht.
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180525.X01