Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Geschäftszahl

94/18/0525

Rechtssatz

Das Wohlverhalten eines Fremden, das darin besteht, daß er sich

während der Anhängigkeit eines ihn als Beschuldigten

betreffenden gerichtlichen Strafverfahrens (hier wegen

schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch) keine

weiteren Straftaten zuschulden kommen ließ, fällt im Hinblick

auf die Beurteilung der durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet

gegebenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180525.X01