Der Gesichtspunkt des beruflichen Fortkommens des Fremden hat bei der Abwägung nach § 20 Abs 1 FrG 1993 außer Betracht zu bleiben, sodaß sich der Fremde mit seinem Vorbringen, er gehe einer geregelten Arbeit nach, nicht mit Erfolg darauf zu stützen vermag.Der Gesichtspunkt des beruflichen Fortkommens des Fremden hat bei der Abwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 außer Betracht zu bleiben, sodaß sich der Fremde mit seinem Vorbringen, er gehe einer geregelten Arbeit nach, nicht mit Erfolg darauf zu stützen vermag.