Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Geschäftszahl

94/18/0338

Rechtssatz

Der Gesichtspunkt des beruflichen Fortkommens des Fremden hat bei der Abwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 außer Betracht zu bleiben, sodaß sich der Fremde mit seinem Vorbringen, er gehe einer geregelten Arbeit nach, nicht mit Erfolg darauf zu stützen vermag.