Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Geschäftszahl

95/18/0290

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0338 2

Stammrechtssatz

Der Gesichtspunkt des beruflichen Fortkommens des Fremden hat bei der Abwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 außer Betracht zu bleiben, sodaß sich der Fremde mit seinem Vorbringen, er gehe einer geregelten Arbeit nach, nicht mit Erfolg darauf zu stützen vermag.