Hat der Fremde anläßlich der Einbringung eines Antrages auf
Erteilung eines Sichtvermerkes vor der österreichischen
Vertretungsbehörde im Ausland bewußt wahrheitswidrige Angaben
über den Zweck seiner Reise nach Österreich gemacht, so ist mit
Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem
geordneten Fremdenwesen ein Aufenthaltsverbot zur Erreichung
der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele (hier zum Schutz der der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier zum Schutz der
öffentlichen Ordnung) dringend geboten und daher im Grunde des
§ 19 FrG 1993 zulässig (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).Paragraph 19, FrG 1993 zulässig (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).