Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0153

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §19;

Rechtssatz

Selbst wenn ein durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bewirkter Eingriff in das Privatleben und Familienleben gegeben wäre, wäre diese Maßnahme gemäß Paragraph 19, FrG 1993 zulässig, da sie angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 692 Blg NR 18 GP, 38) zum Schutz der öffentlichen Ordnung, konkret: zur Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes, dringend geboten ist (Hier: Aufenthaltsverbot betrifft einen Serben, der mit seiner Gattin in Österreich lebt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180153.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180153_19940414X01

Rechtssatz für 94/18/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0135

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/14 94/18/0153 1 (hier: Aufenthaltsverbot betrifft Kroatin, die mit ihrem Gatten und ihrem Kind seit annähernd zwei Jahren in Österreich lebt)

Stammrechtssatz

Selbst wenn ein durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bewirkter Eingriff in das Privatleben und Familienleben gegeben wäre, wäre diese Maßnahme gemäß Paragraph 19, FrG 1993 zulässig, da sie angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 692 Blg NR 18 GP, 38) zum Schutz der öffentlichen Ordnung, konkret: zur Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes, dringend geboten ist (Hier: Aufenthaltsverbot betrifft einen Serben, der mit seiner Gattin in Österreich lebt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180135.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1994180135_19940721X03

Rechtssatz für 94/18/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/18/0201

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/14 94/18/0153 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn ein durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bewirkter Eingriff in das Privatleben und Familienleben gegeben wäre, wäre diese Maßnahme gemäß Paragraph 19, FrG 1993 zulässig, da sie angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 692 Blg NR 18 GP, 38) zum Schutz der öffentlichen Ordnung, konkret: zur Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes, dringend geboten ist (Hier: Aufenthaltsverbot betrifft einen Serben, der mit seiner Gattin in Österreich lebt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180201.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180201_19950201X04

Rechtssatz für 95/18/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/18/0054

Entscheidungsdatum

23.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/14 94/18/0153 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn ein durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bewirkter Eingriff in das Privatleben und Familienleben gegeben wäre, wäre diese Maßnahme gemäß Paragraph 19, FrG 1993 zulässig, da sie angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 692 Blg NR 18 GP, 38) zum Schutz der öffentlichen Ordnung, konkret: zur Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes, dringend geboten ist (Hier: Aufenthaltsverbot betrifft einen Serben, der mit seiner Gattin in Österreich lebt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180054.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995180054_19950223X02

Rechtssatz für 94/18/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0148

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/14 94/18/0153 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn ein durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bewirkter Eingriff in das Privatleben und Familienleben gegeben wäre, wäre diese Maßnahme gemäß Paragraph 19, FrG 1993 zulässig, da sie angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 692 Blg NR 18 GP, 38) zum Schutz der öffentlichen Ordnung, konkret: zur Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes, dringend geboten ist (Hier: Aufenthaltsverbot betrifft einen Serben, der mit seiner Gattin in Österreich lebt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180148.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180148_19950309X02

Rechtssatz für 94/18/0923

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/18/0923

Entscheidungsdatum

05.04.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/14 94/18/0153 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn ein durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bewirkter Eingriff in das Privatleben und Familienleben gegeben wäre, wäre diese Maßnahme gemäß Paragraph 19, FrG 1993 zulässig, da sie angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 692 Blg NR 18 GP, 38) zum Schutz der öffentlichen Ordnung, konkret: zur Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes, dringend geboten ist (Hier: Aufenthaltsverbot betrifft einen Serben, der mit seiner Gattin in Österreich lebt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180923.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180923_19950405X04

Rechtssatz für 95/18/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0029

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/14 94/18/0153 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn ein durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bewirkter Eingriff in das Privatleben und Familienleben gegeben wäre, wäre diese Maßnahme gemäß Paragraph 19, FrG 1993 zulässig, da sie angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 692 Blg NR 18 GP, 38) zum Schutz der öffentlichen Ordnung, konkret: zur Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes, dringend geboten ist (Hier: Aufenthaltsverbot betrifft einen Serben, der mit seiner Gattin in Österreich lebt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180029.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995180029_19951109X01